[Mitgliederbereich] [Praxisliste für Neurofeedback] Letzte Aktualisierung am : 25.04.2012  
Statuten  

Art.1
Der „Neurofeedback-Verband Schweiz“ ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff. des ZGB: Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort der Präsidentin.

Art. 2 Zweck
2.1. Der NFS setzt sich ein für die qualifizierte Anwendung, Förderung und Verbreitung der NF-Methode. Sie fördert den Wissens- und Erfahrungsaustausch zwischen NF-Anwenderinnen und weiteren an NF interessierten Kreisen.

2.2  Der NFS erlässt eine für die Mitglieder verbindliche Berufsordnung zum Schutz der öffentlichkeit vor missbräuchlicher Anwendung der Methode Neurofeedback.

Art. 3 Mitglieder
Art. 3.1

Die ordentliche Mitgliedschaft unterteilt sich in zwei Sektionen:

A: Neurofeedback-Therapeut NFS:

Mitglieder, die über eine abgeschlossene Hoch- oder Fachhochschulausbildung im medizinischen und/oder psychologischen Bereich oder in weiteren Heilberufen verfügen und die berechtigt sind im Sinne der schweizerischen Gesundheitsgesetzgebung klinisch-therapeutisch tätig zu sein.


B: Neurofeedback-Trainer NFS

Bachelor(-Aequivalent) im Gesundheits-, sozialen oder  pädagogischen Bereich

 

         oder

 

komplementärmedizinische Ausbildung mit EMR-Registration.

Hier gilt:

-Mind. 500 methodenspezifische Ausbildungsstunden

-Mind. 2-jährige Berufserfahrung mit mind. 40%iger  

Kliententätigkeit seit der persönlichen vollständigen 

EMR-Regstrierung in der betreffenden Methode.

 

Alle ordentlichen Mitglieder verfügen zusätzlich über eine Neurofeedbackweiterbildung gemäss den Weiterbildungsbestimmungen.

Die Zuteilung zu einer der beiden Sektionen erfolgt durch die Aufnahmekommission auf der Basis der eingereichten Unterlagen und den Bestimmungen der Ausbildungskommission.

Für bestehende Mitgliedschaften (Stand bei GV08, resp. Verabschiedung der neuen Weiterbildungsrichtlinien) sind im Sinne der Besitzstandswahrung übergangsbestimmungen vorgesehen, die von der Ausbildungskommission noch festgelegt werden.

 
Art 3.2 Ausserordentliche Mitglieder:
Weitere interessierte natürliche und juristische Personen können die ausserordentliche Mitgliedschaft erwerben. Sie sind nicht stimm- und wahlberechtigt, haben aber beratende Stimme an der Hauptversammlung.

 

Art 3.3
Alle ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der HV auf Grund des vom Vorstand vorgelegten Budgets und unter Berücksichtigung der anfallenden Verbandsabgaben festgesetzt.

 
Art. 4 Aufnahme
Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, nach Prüfung des Antrages und auf Empfehlung seitens der Aufnahmekommission. Die Mitgliederversammlung bestätigt die (provisorische) Aufnahme neuer Mitglieder.


Art. 5 Austritt

Der Austritt kann auf Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Die Vereinsmitglieder besitzen keinen individuellen Anspruch auf das Vereinsvermögen.


Art. 6 Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt auf Antrag des Vorstandes. Das betroffene Mitglied hat Recht auf Gehör in der HV. Der Ausschluss erfolgt durch einfaches Mehr an der HV. Wichtigste Gründe für den Ausschluss sind Schädigung der Interessen oder des Ansehens des Vereins. Jedes Mitglied, das seinen Beitrag trotz Mahnungen nicht bezahlt, verliert seine Mitgliedschaft.


Art. 7 Organe

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung, der Vorstand und die Rechnungsrevisorinnen, die Beschwerdekommission, die Aufnahmekommission und die Ausbildungskommission.

 
Art. 8 Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet einmal jährlich im Herbst statt. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Traktandenliste mindestens 30 Tage vorher. Die Präsidentin oder bei deren Abwesenheit die Vizepräsidentin leitet die Versammlung. Es wird ein Protokoll geführt. Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin den Stichentscheid.

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

Wahl von Präsidentin, Vizepräsidentin und  weiterer Vorstandsmitglieder

Wahl der Rechnungsrevisorinnen

Wahl der Kommissionsmitglieder.

Abnahme des Jahresberichts der Präsidentin

Abnahme der Jahresrechnung; und des Budgets und Déchargeerteilung an den Vorstand

Festsetzen der Mitgliederbeiträge

Entscheid über die Statutenänderungen

abschliessender Entscheid über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

Entscheid über Verbindungen mit anderen Körperschaften

Beschlussfassung über weitere Geschäfte und Anträge

 

Art. 9 Ausserordentliche HV
Eine ausserordentliche HV kann der Vorstand unter Wahrung einer Frist von 30 Tagen jederzeit einberufen. Eine ausserordentliche Hauptversammlung muss vom Vorstand einberufen werden auf Verlangen von 1/10 der ordentlichen Mitglieder. Der Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen HV muss schriftlich und mit Angabe der Traktanden beim Vorstand eingereicht werden.

 
Art. 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mind 3 Personen: der Präsidentin, einer Vizepräsidentin, einer weiteren Person. Der Vorstand konstituiert sich selbst.  Der Vorstand wird von der HV für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. über die Vorstandssitzung wird Protokoll geführt. Die rechtsgültige Unterschrift für den Verein hat die Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte und vertritt den Verein gegen aussen.

Art.11 Kommissionen
Alle Mitglieder einer Kommission werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Ein Mitglied soll nach Möglichkeit nicht in mehr als 2 Kommissionen oder Organen des Verbandes vertreten sein.  Gleichzeitig Mitgliedschaft in Vorstand und Beschwerdekommission oder Aufnahmekommission ist nicht möglich.

Art. 12 Rechnungswesen
Zwei Rechnungsrevisorinnen und ein Ersatz werden von der HV gewählt. Sie überprüfen die Jahresrechnung und erstatten der HV darüber Bericht und Antrag.


Art. 13 Verbindung mit anderen Körperschaften

Der Verein kann Verbindungen mit anderen Körperschaften eingehen. Darüber entscheidet die HV auf Antrag des Vorstandes.


Art. 14 Statutenänderungen
Jedes Mitglied kann eine änderung der Statuten beantragen. Diese muss der Präsidentin 3 Monate vor der HV schriftlich mit Begründung unterbreitet und jedem Mitglied 4 Wochen vor der HV schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Beschlüsse über die änderung der Statuten erfordern eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.


Art. 15 Auflösung
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf schriftlicher Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag kann von der HV, vom Vorstand oder von ¼ der ordentlichen Mitglieder gestellt werden. Ist die Auflösung statutengemäss beschlossen, hat der Vorstand eine letzte HV innerhalb von 3 Monaten einzuberufen. Diese nimmt die Schlussabrechnung der Kassierin entgegen und beschliesst über die Verwendung eines verbleibenden Vermögens. Für die Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.


Art.16 Sprache

In den weiblichen Personenbezeichnungen sind stets auch die männlichen eingeschlossen.


DIE STATUTEN WERDEN AN DER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG VOM 6.4.2002 IN ERLENBACH GENEHMIGT

Aenderungen angenommen: HV 25.10.03
Namensänderung gemäss Beschluss durch a.o.GV am 28.5.2005
Aenderung Art.7: GV 29.10.05
Aenderungen Art 3, 4, 10, und 11. durch GV 17.11.07
Aenderung Art. 3 durch GV 15.11.2008

 

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